Dokument-ID: 101470

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Fluchtwege innerhalb von Bauten

idF LGBl. Nr. 91/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Gänge im Veranstaltungsraum, Ausgänge zu den Gängen, Gänge, Stiegen und andere Ausgänge (Fluchtwege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, dass Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kurzem Weg leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Die lichte Breite eines jeden Teiles von Fluchtwegen muss mindestens 1,20 m betragen. Bei einem Fassungsvermögen von über 100 Personen ist für jede weitere Person 1 cm dazuzurechnen. Gänge in Veranstaltungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 1,20 m, Gänge außerhalb von Veranstaltungsräumen (Flure) mindestens 2,50 m, alle übrigen Fluchtwege 1,20 m breit sein. Bei Logen mit nicht mehr als 20 Plätzen genügen Türen von 80 cm lichter Breite.

(3) Kommen mehrere Benutzungsarten in Betracht, sind die Fluchtwege nach der größtmöglichen Besucherzahl zu berechnen. Soweit keine Sitzplätze angeordnet werden, sind im Allgemeinen auf 1 m2 Grundfläche drei Personen und bei Stehstufen eine Person auf 50 cm Breite zu rechnen. Haben mehrere allenfalls in verschiedenen Geschoßen gelegene Veranstaltungsräume gemeinsame Fluchtwege, sind bei deren Berechnung alle Besucherzahlen zusammenzurechnen.
(LGBl. Nr. 91/2015)