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Vorschrift
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 29. Szenische Behelfe
idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001
(1) Die Anbringung eines Portals mit Vorhang und seitlichen Abdeckungen auf dem im Saal eingebauten Podium ist zulässig. Szenische Behelfe (aufgehängte oder ausgesteifte Dekorationen, Vorhänge, Versatzstücke, Praktikabeln, Möbel und Requisiten) dürfen nur in geringem Umfang verwendet werden.
(2) Das Portal, der Abschlussvorhang, die Seitenabdeckungen und Dekorationen aller Art sind aus zumindest schwer brennbaren Stoffen herzustellen.
(3) Alle Holzteile des Podiums und der Dekorationen sowie die Praktikabeln müssen mit einem schwer brennbaren Anstrich versehen sein.
(4) Aufhängevorrichtungen für tragende Elemente (zB Zugstangen) müssen aus Drahtseilen bestehen.
(5) Die jeweils nicht benötigten szenischen Behelfe sind außerhalb des Saales in einem dazu geeigneten Raum zu verwahren.
(6) Das Szenenpodium muss an den von den Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, wenn der Fußboden höher als 50 cm über dem Fußboden des Veranstaltungsraumes liegt und mit ihm nicht durch Stufen in Verbindung steht.