Dokument-ID: 101513

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 50. Räume für Raucher

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Im Bühnenhaus gilt außerhalb besonderer Räume für Raucher Rauchverbot. Diese müssen deutlich gekennzeichnet und von anderen Räumen des Bühnenhauses durch brandbeständige Wände mit zumindest brandhemmenden und selbstschließenden Türen getrennt sein. Bei den Ausgängen dieser Räume sind Aschenbecher fest anzubringen.