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Vorschrift
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 53. Bildwerfer
idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001
(1) Bei Verwendung von automatischen Vorführanlagen, das sind Vorführgeräte, die mit ferngesteuerter Ein- und Ausschaltung den selbsttätigen Ablauf der gesamten Vorstellung erlauben, ist ein von einer verantwortlichen Person ständig besetzter Überwachungsplatz für die Bildwerferräume einzurichten.
(2) In Bildwerferräumen mit automatischen Vorführanlagen sind automatisch wirkende Brandmeldeanlagen vorzusehen. Die Meldung muss auf dem ständig besetzten Überwachungsplatz einlaufen.
(3) Bei Ansprechen der automatischen Brandmeldeanlagen muss die Stromzufuhr zu den Bildwerfern automatisch abgeschalten werden.
(4) Die Notrufnummern von Feuerwehr, Rettung und Polizei sind beim Überwachungsplatz, der einen Anschluss an das Telefonnetz haben muss, deutlich sichtbar anzuschlagen.
(5) Bei Wirksamwerden einer für Bildwerferräume vorgeschriebenen Schutzeinrichtung muss ein ausreichender Teil der Saalbeleuchtung selbsttätig eingeschaltet werden. Sind im Bildwerferraum mehrere Bildwerfer aufgestellt, muss von einer Stelle des Fluchtweges die Stromversorgung ausgeschaltet werden können.
(6) Für Schmalfilme, Videoprojektoren, Laser-Geräte udgl können Ausnahmen gewährt werden, wenn die Sicherheit der Besucher auf andere Weise ausreichend gewährleistet ist.
(7) Sind Bildwerfer für andere Filme als Sicherheitsfilme (zB Nitratfilme, Zellhornfilme) vorgesehen, sind zur Gewährleistung der Sicherheit die erforderlichen Auflagen zu erteilen.