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Vorschrift
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 79. Fluchtwege in Bauten
idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001
(1) Fluchtwege in Bauten müssen während der Betriebszeit frei gehalten und während der Dunkelheit beleuchtet werden.
(2) Bewegliche Verkaufsstände dürfen an Fluchtwegen nur so aufgestellt werden, dass die Fluchtwege nicht eingeengt werden.
(3) Während des Betriebes müssen alle Türen in Fluchtwegen unverschlossen sein. Rauchdichte, brandhemmende oder brandbeständige Türen dürfen nur dann offen gehalten werden, wenn sie so beschaffen sind, dass sie in geöffnetem Zustand über die Brandmeldeanlage der betroffenen Abschnitte bei Ansprechen der Brandmeldeanlage automatisch schließen. Überdies müssen diese Türen auch an Ort und Stelle oder von zentraler Stelle aus über Handsteuerung geschlossen werden können. Sie müssen als Fluchtwege gekennzeichnet sein. Bei Voll- und Saaltheatern müssen während des Betriebes auch die Türen solcher Räume, die mehr als eine Ausgangstür haben, und Verbindungstüren benachbarter Magazine unverschlossen sein.
(4) Verbindungstüren zwischen dem Zuschauer- und dem Bühnenhaus müssen während der Veranstaltung verschlossen sein.