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Vorschrift
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
2. Abschnitt
§ 81. Dekorationen und sonstige Ausstattungen
idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001
(1) Auf der Bühne müssen Dekorationen und sonstige Ausstattungsgegenstände aus zumindest schwer brennbaren Stoffen verwendet werden. Sie müssen, ausgenommen Möbel und ähnliche Gegenstände, zumindest schwer entflammbar sein. Scheinwerfer dürfen in der Nähe von Vorhängen und Dekorationen nicht aufgestellt werden. Ihr Brennpunkt darf Vorhänge und Dekorationen nicht treffen.
(2) Die Bühnenausgänge, Steigleitern und Hydranten sowie ein 1 m breiter Gang um das Szenenbild dürfen durch szenische Behelfe (Möbel, Requisiten, Praktikabeln, Dekorationen, Beleuchtungsgegenstände udgl) nicht verstellt werden.
(3) Zu beiden Seiten der Bühnenöffnung ist hinter dem Schutzvorhang (Kurtine) für das technische Überwachungsorgan und für die Brandsicherheitswache ein Platz von ungefähr 80 cm Breite freizuhalten, von dem der freie Ausblick und das Auftreten auf die Szene möglich ist. Desgleichen muss dadurch ein unbehinderter Abgang von der Spielfläche möglich sein.
(4) Grundsätzlich sollen nicht mehr Kulissen, als für zwei Vorstellungen erforderlich sind, auf der Bühne gelagert werden.
(5) Auf Vorbühnen dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Bei geringfügigem szenischen Aufwand gilt dies nicht für Böden aus gehobeltem Massivholz, Möbel, Lampen udgl.
(6) Zum Ausstatten von Veranstaltungsräumen, zugehörigen Nebenräumen und Fluchtwegen und zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur zumindest schwer brennbare Stoffe verwendet werden. Dies gilt auch für das Ausschmücken von Veranstaltungsräumen und zugehörigen Nebenräumen. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein. Sie müssen schwer brennbar sein. Ausschmückungen aus natürlichen Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in Veranstaltungsräumen und zugehörigen Nebenräumen befinden.