Dokument-ID: 101564

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 89. Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Dienstverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende während der ersten Anwesenheit in der Veranstaltungsstätte zu belehren über

  1. die Bedienung der Brandmeldeanlage und der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. das Verhalten bei Brand und Panik,
  3. die Betriebsvorschriften.