Über 500 Fachinfos zu Brandvorbeugung und Brandabwehr, 100 Mustervorlagen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Brandschutz
Themen
-
Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
- Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung
- Explosionsschutzmaßnahmen und VEXAT
- Unterweisung
-
Recht und Haftung im Brandschutz
- Vorschriften-Radar
- Radar Technische Richtlinien
- Normen-Radar
- Haftung im Brandschutz
- Datenschutz und Datensicherheit im Brandschutz und Gewerberecht
- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
-
Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
- Brandschutzorgane
- Brandschutzordnung
- Brandschutzpläne
- Sicherheitskennzeichnung
- Rauchen/Rauchverbot
- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
- Unterweisungen und Brandschutzübungen
- Evakuierung
- Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Begehungen, Prüfpflichten
- Lehrlinge und Brandschutz
- Argumentation von Brandschutzmaßnahmen
-
Bau- und Anlagentechnik
- Anforderungen an Bauprodukte
- Allgemeine Anforderderungen an Gebäude – OIB-RL 2
- Fluchtwege, Notausgänge – Fluchtkonzept der AStV
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m – OIB-RL 2.3
- Orientierungs-, Not- und Sicherheitsbeleuchtung
- Elektrische Anlagen, Blitzschutz
- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
- Flächen für die Feuerwehr
- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
- Betriebsbauten – OIB-RL 2.1
- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
- Beherbergungsbetriebe
- Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
-
Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
-
Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
- Kältemittel und Kälteanlagen
- Werkzeuge und Maschinen
- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
- Lackierarbeiten, Beschichtung
- Kläranlagen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Brandschutz bei Abfällen im Betrieb
-
Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
- Batterien, Ladestationen, Batterieräume
- Brennbare Flüssigkeiten
- Flüssiggas
- Gasflaschen
- Druckgaspackungen
- Lagerung von brennbaren Stoffen
- Zusammenlagerung von gefährlichen Stoffen
- Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – VbF
- Gasflaschen und Gaselager
- Lagerung von Flüssiggas – FG-V 2002
- Lagerung von Sprengmitteln
- Explosionsschutz
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Dokument-ID: 060990
3. Abschnitt
Vorschrift
Sprengarbeitenverordnung (SprengV)
3. Abschnitt
Zündung von Sprengladungen
§ 12. Elektrische und elektronische Zündung
idF BGBl. II Nr. 368/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1)Bei elektrischer Zündung ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:
- Bei elektrischer Zündung an Orten, an denen Streuströme, induktive oder elektrostatische Einwirkungen auftreten können, wie im Bereich von Hochspannungsanlagen, Sendeanlagen, beim Einsatz von Mobilfunksystemen oder im Hochgebirge, sowie bei Lawinenauslösesprengungen dürfen nur solche Zünder und Zündsysteme verwendet werden, bei denen eine ungewollte Zündung ausgeschlossen ist. Die verwendeten elektrischen Zünder müssen jedenfalls eine Nichtansprechstromstärke von mindestens 4,0 A aufweisen. (BGBl. II Nr. 368/2023)
- Sämtliche Bestandteile des elektrischen Zündkreises sind vor der Verlegung einer Sichtprüfung durch den/die Sprengbefugte/n zu unterziehen.
- In einer Zündanlage dürfen nur elektrische Zünder gleicher Empfindlichkeit und nur jeweils eines/r Herstellers/in verwendet werden.
- Der elektrische Zündkreis ist erforderlichenfalls vor mechanischen Beschädigungen, zB durch Steinfall oder Fahrzeugverkehr, zu schützen und so zu verlegen, dass eine sichere Zündung jedes Zünders gewährleistet ist.
- Zünderdrähte dürfen innerhalb eines Bohrloches nicht verbunden werden.
- Der elektrische Widerstand jedes schussfertigen Zündkreises ist zu prüfen.
- Es dürfen nur solche Zündkreisprüfgeräte verwendet werden, durch deren Bauart sichergestellt ist, dass unbeabsichtigte Zündungen nicht ausgelöst werden können. Der maximal mögliche Prüfstrom des Zündkreisprüfgerätes darf jedenfalls 10 mA nicht überschreiten.
- Die Zündleitungen dürfen erst nach Abgabe des zweiten Sprengsignals mit der Zündmaschine (dem Zündgerät) verbunden werden.
- Zündmaschinen müssen entsprechend den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, mindestens jedoch einmal monatlich, wenn die Zündmaschine fortlaufend benutzt wird, oder vor der Wiederinbetriebnahme, wenn die Zündmaschine länger als einen Monat nicht benutzt wurde, mit einem von diesen empfohlenen Prüfgerät auf ihre Leistungsfähigkeit geprüft werden. Zündmaschinen und Prüfgeräte dürfen nur insoweit instand gesetzt werden, als dies nach den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen zulässig ist.
- Der Schlüssel der Zündmaschine ist von dem/der Sprengbefugten sicher zu verwahren oder die Zündmaschine ist unter Verschluss zu halten.
- Bei aufziehenden oder niedergehenden Gewittern dürfen über Tage oder in oberflächennahen Bereichen unter Tage, bei denen die Gefahr einer Frühzündung besteht, Sprengladungen nicht mit elektrischen Zündern versehen werden.
- Sofern elektrisch zu zündende Sprengladungen nicht mehr zeitgerecht vor einem aufziehenden Gewitter abgetan werden können, muss das erste Sprengsignal gegeben, der Gefahrenbereich geräumt und so lange gesichert werden, bis die Gefahr einer ungewollten Zündung vorüber ist.
(2)Für elektronische Zündsysteme gelten Abs. 1 Z 1 bis 5, Z 8 und Z 10 bis 12.