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Vorschrift
Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)
§ 12. Kennzeichnungsverzeichnis
idF BGBl. I Nr. 121/2009 | Datum des Inkrafttretens 05.04.2015
(1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Abs. 2) sicherzustellen, dass die Schieß- und Sprengmittel zurückverfolgt werden können.
(2) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet,
- ein Verzeichnis aller Kennzeichnungen von Schieß- und Sprengmitteln mit allen zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Art des Schieß- und Sprengmittels sowie an wen diese überlassen wurden, zu führen,
- ein Verzeichnis der Standorte aller Schieß- und Sprengmittel zu führen, bis diese an eine andere Person überlassen oder benutzt werden,
- ihre Verzeichnisse regelmäßig zu überprüfen, um deren Effizienz und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen,
- die Daten vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen zu schützen,
- der zuständigen Behörde auf Anfrage Informationen über die Herkunft und den Standort aller Schieß- und Sprengmittel während ihres Lebenszyklus und im Verlauf der Lieferkette zur Verfügung zu stellen und
- sicherzustellen, dass auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten die Informationen gemäß Z 5 durch eine der Behörde gemeldete Person erteilt werden.
(3) Die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung (§ 11) sind während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder, sofern dieses nicht bekannt ist, zehn Jahre nach Überlassung des Schieß- und Sprengmittels aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für den Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebs.
(BGBl. I Nr. 17/2013)