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Dokument-ID: 806885
Vorschrift
Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)
§ 12f. EU-Konformitätsbewertung
idF BGBl. I Nr. 136/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2016
(1) Bei der Bewertung der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln muss eines der folgenden in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:
- das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder
- das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder
- das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder
- das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E) oder
- das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F); oder
- das Verfahren auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen auf dem Schieß- und Sprengmittel anzubringen. Die genaue Art und Weise der CE-Kennzeichnung und deren Anbringung wird durch Verordnung festgelegt.
(BGBl. I Nr. 136/2015)