Dokument-ID: 036983

Vorschrift

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)

Inhaltsverzeichnis

3. Hauptstück
Handel

§ 19. Handel

idF BGBl. I Nr. 121/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

(1) Der Handel mit Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung der Handelsbefugnis erteilt.

(2) Die Handelsbefugnis berechtigt nur zum Handel mit in dieser ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmitteln.