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Vorschrift
Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)
§ 30. Bewilligung der Verbringung durch Österreich
idF BGBl. I Nr. 136/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2016
(1) Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln durch Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 bis 6 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.
- Name und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,
- Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,
- Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,
- Transportart und -strecke und
- die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin
ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.
(BGBl. I Nr. 136/2015)
(3) Der Begleitschein ist auf Antrag auszustellen, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Schieß- und Sprengmittel nicht aus dem Bundesgebiet weitertransportiert werden.
- gewerberechtlich zum Transport in Österreich oder
- zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat
berechtigt sein.
(5) Der Begleitschein ist von der Behörde auszustellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des beabsichtigten ersten Grenzübertritts. Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.
(6) Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG eingeräumten Befugnisse auszuhändigen.