Dokument-ID: 037000

Vorschrift

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)

Inhaltsverzeichnis

§ 32. Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten

idF BGBl. I Nr. 163/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2016

(1) Die Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß § 3 Abs. 4 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Durchfuhrgenehmigung erteilt. Die Durchfuhrgenehmigung hat dem Muster der Anlage G zu entsprechen.

(2) Für die Erteilung der Durchfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(3) Die Durchfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Durchfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Die Durchfuhrgenehmigung ist bei der Durchfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.
(BGBl. I Nr. 163/2015)