Dokument-ID: 322065

Vorschrift

Sprengmittellagerverordnung (SprLV)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Getrennte Lagerung

idF BGBl. II Nr. 483/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

(1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam gelagert werden.

(2) Schießmittel dürfen nicht in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische gemeinsam mit Sprengmitteln gelagert werden.