Dokument-ID: 322532

Vorschrift

Sprengmittellagerverordnung (SprLV)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Unterirdisches Lagern in Nischen

idF BGBl. 483/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

(1) Ungeachtet der Bestimmungen des ersten Abschnitts und der §§ 19 bis 21 dürfen Schieß- oder Sprengmittel bis zu einer Menge von 150 kg unter folgenden Bedingungen auch in Nischen gelagert werden:

  1. Der Abstand der jeweiligen Nische zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage hat mindestens zehn Meter zu betragen.
  2. Bei Vorhandensein mehrerer Nischen haben diese so angeordnet zu sein, dass sie durch dazwischen liegende Pfeiler oder Barrieren gegen eine Detonationsübertragung gesichert sind. Die Pfeiler oder Barrieren müssen eine Stärke von mindestens zwei Metern aufweisen.
  3. Nischen dürfen nur in Seitenstrecken oder Blindörtern und dergleichen errichtet werden, in denen sie von betrieblichen Vorgängen unbeeinflusst sind.
  4. Nischen sind unter Beachtung brandschutztechnischer und wettertechnischer Belange zu errichten und zu betreiben.
  5. Nischen haben versperrbar zu sein. Für die Zugangstür oder die Nischentür gilt § 3 Abs. 2.
  6. Im Bereich der Nischen sind geeignete Löschhilfen bereit zu halten.

(2) Im Bereich der Nischen darf weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden und dürfen keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden. Geräte in nicht explosionsgeschützter Ausführung, die eine unbeabsichtigte Umsetzung auslösen können, dürfen zu den Nischen nicht mitgeführt werden. Im Bereich der Nischen dürfen Manipulationsarbeiten an den Sprengmitteln nicht vorgenommen werden.