Dokument-ID: 056473

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Erlöschen der Bewilligung

idF LGBl. Nr. 59/1995 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1995

Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.