Dokument-ID: 270207

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

V. Abschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

§ 69. Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

idF LGBl. Nr. 13/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z.B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

(LGBl. Nr. 13/2011)