Dokument-ID: 437045

Vorschrift

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (StFGPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 87/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; (LGBl. Nr. 87/2013)
  2. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
  3. den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt;
  4. die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt;
  5. der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt;
  6. gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) verstößt;
  7. im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (§ 28 Abs. 1) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (§ 28 Abs. 2) verletzt;
  8. es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (§ 30 Abs. 1).

(LGBl. Nr. 87/2013)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.