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Vorschrift
Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
§ 2. Aufgaben der Feuerwehren
idF LGBl. Nr. 68/2023 | Datum des Inkrafttretens 07.07.2023
(1) Den Feuerwehren obliegen folgende Aufgaben, insoweit als der dafür notwendige Ausrüstungs, Mannschafts und Ausbildungsstand gegeben ist:
- Mitwirkung bei der Vollziehung der Feuer und Gefahrenpolizei im Rahmen der §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Feuer und Gefahrenpolizeigesetzes (StFGPG), LGBl. Nr. 12/2012
- Mitwirkung bei der Abwehr überörtlicher Gefahren. Der Landesfeuerwehrverband und die Bereichsfeuerwehrverbände haben zu diesem Zweck Einsatzpläne zu erstellen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren, deren Einsatzbereiche und deren Aufgaben festzulegen.
- Besorgung sonstiger Aufgaben, soweit sie bundes oder landesgesetzlich vorgesehen sind;
Auslandseinsätze nach Maßgabe des § 3a. (LGBl. Nr. 68/2023)
(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- die Ausbildung, Fortbildung und die Förderung der körperlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder;
- die Durchführung von Übungen;
- die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft;
- die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften;
- die zumutbare Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(3) Darüber hinaus steht es jeder Feuerwehr frei, technische und persönliche Hilfeleistungen zu erbringen, für die sie auf Grund ihrer Einrichtung und des Ausbildungsstandes ihrer Mitglieder geeignet ist.
(4) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1 und 3 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.
(5) Den Feuerwehrmitgliedern obliegt die Mitwirkung an der Aufgabenerfüllung der Feuerwehren.
(LGBl. Nr. 68/2023)