Dokument-ID: 1000710

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8b. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Organe

idF LGBl. Nr. 39/2018 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2018

(1) Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule können sein:

  1. Studierende,
  2. Bedienstete,
  3. Lehrende,
  4. Absolventinnen und Absolventen,

sofern kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

(2) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen einer weiteren Freiwilligen Feuerwehr, einer Betriebsfeuerwehr oder einer Berufsfeuerwehr als Mitglied angehören.

(3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 sind berechtigt, die vorgeschriebene Dienstbekleidung im Dienst und bei sonstigen, von der Kommandantin/dem Kommandanten angeordneten Anlässen zu tragen.

(4) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(5) Für die Organe der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen gilt § 7.

(LGBl. Nr. 39/2018)