Dokument-ID: 833643

Vorschrift

Technische Bauvorschriften 2016 (TBV 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Bauteile

idF LGBl. Nr. 33/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2016

Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, dass die Anforderungen nach § 30 Abs. 1 erfüllt sind.