Dokument-ID: 286078

Vorschrift

Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Versorgung in Notzeiten

idF LGBl. Nr. 44/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

In jeder Wohnanlage, die mit einem Energieträger beheizt wird, bei dem in Krisenzeiten Versorgungsengpässe eintreten können, sind jene technischen Vorkehrungen zu treffen, die in mindestens einem Raum jeder Wohnung eine für die Erhaltung der Gesundheit der Bewohner ausreichende Temperatur gewährleisten.