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Dokument-ID: 591530
Vorschrift
Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)
§ 22. Ausnahmen von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz
idF LGBl. Nr. 44/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022
Von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz ausgenommen sind:
- denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, in der jeweils geltenden Fassung, und Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist;
- Gebäude, die für den Gottesdienst und sonstige religiöse Zwecke bestimmt sind;
- Gebäude, die nicht konditioniert sind oder nur frostfrei gehalten werden;
- Gebäude, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes höchstens für die Dauer von zwei Jahren errichtet werden;
- Wohngebäude, die nicht für eine ganzjährige Nutzung bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf weniger als 25 v. H. des Energiebedarfs im Fall der ganzjährigen Nutzung beträgt; darunter fallen jedenfalls Wohngebäude, die zwischen dem 1. November und dem 31. März des Folgejahres an höchstens 31 Tagen genutzt werden;
- Gebäude für Betriebsanlagen und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen die für die Beheizung und Kühlung erforderliche Energie überwiegend aus anlageneigener Abwärme gewonnen wird.