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- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
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Recht und Haftung im Brandschutz
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- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
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Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
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Bau- und Anlagentechnik
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- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
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- Baustellen – TRVB 149
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- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
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Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
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- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
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- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
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- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
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Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
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Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
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Vorschrift
Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO)
§ 2. Feuerpolizeiliche Aufsicht
(1) Die feuerpolizeiliche Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Grundstücke und alle Teile von baulichen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu betreten. Die Eigentümer der Grundstücke bzw. der baulichen Anlagen und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde den Zutritt zu gewähren sowie dafür zu sorgen, daß den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle die jeweilige bauliche Anlage betreffenden Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.