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Vorschrift
Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO)
§ 13. Hauptüberprüfung
idF LGBl. Nr. 104/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2015
(1) Der Rauchfangkehrer hat alle fünf Jahre, sofern nicht im betreffenden Jahr eine Feuerbeschau (§ 16) durchgeführt wird, alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen und gegebenenfalls diese der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Hauptüberprüfung).
(LGBl. Nr. 104/2015)
(2) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Hauptüberprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekanntzugeben, es sei denn, daß dieser der Hauptüberprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
(3) Der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, daß die Hauptüberprüfung am bekanntgegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Hauptüberprüfung unverzüglich nachzuholen.