Dokument-ID: 214874

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

Anlage III

Satzung der Betriebsfeuerwehr

§ 1. Name, Aufgabe und Rechtsstellung

Die Betriebsfeuerwehr führt in ihrer Bezeichnung den Namen des Betriebes, zu dessen Brandschutz sie im Sinne des § 38 der Feuerpolizeiordnung aufgestellt ist. Sie ist in dieser Eigenschaft eine privatrechtliche Einrichtung des Betriebes. Inwieweit sie darüber hinaus bei öffentlichen Notständen auch außerhalb dieses Betriebes zur Hilfeleistung verpflichtet ist oder im einzelnen Falle sogar die Aufgaben der Ortsfeuerwehr zu übernehmen hat und damit an den Rechten der öffentlichen Feuerwehr teilnimmt, ist in den §§ 39 und 49 der Feuerpolizeiordnung geregelt.