Dokument-ID: 214891

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Verbandsleitung

(1) Die Verbandsleitung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, je einem Vertreter der Ortsfeuerwehren der Bezirke Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren des Landes, den vier Bezirksfeuerwehrinspektoren des Landes, dem Vertreter der Vorarlberger Landesfeuerversicherungsanstalt und einem von den übrigen im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen entsendeten Vertreter.

(2) Die Vertreter der Ortsfeuerwehren werden anlässlich eines Verbandstages getrennt für jeden Bezirk von den zum Verbandstag aus dem Bezirk entsendeten Vertretern der Ortsfeuerwehren auf fünf Jahre gewählt. Der Vertreter der Betriebsfeuerwehren wird anlässlich eines Verbandstages von den zum Verbandstag entsendeten Vertretern der Betriebsfeuerwehren des ganzen Landes auf fünf Jahre gewählt.

(3) Der Verbandsleitung obliegt die Beratung und Beschlussfassung in allen grundsätzlichen oder wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, insbesonders die Aufstellung des Haushaltsplanes, Überprüfung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Antragstellung über die Verwendung der Mittel des Landesfeuerwehrfondes und – nach eingeholter Zustimmung der Landesregierung – die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(4) Die Verbandsleitung ist vom Verbandsvorsitzenden unter schriftlicher Bekanntgabe der Beratungsgegenstände nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen, ferner dann, wenn es von der Landesregierung oder wenigstens sechs Mitgliedern der Verbandsleitung zur Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten verlangt wird.

(5) Die Mitglieder der Verbandsleitung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz ihrer Barauslagen durch den Verband nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung.

(6) Zu den Beratungen der Verbandsleitung sind erforderlichen Falles besondere Sachverständige beizuziehen.