Dokument-ID: 214893

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Haushaltsführung

(1) Der Landesfeuerwehrverband hat die im Laufe eines Verwaltungsjahres zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einen Jahreshaushaltsplan zusammenzufassen, der spätestens einen Monat vor Beginn des Verwaltungsjahres mit einem begründeten Bericht der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist.

(2) Die Einnahmen des Landesfeuerwehrverbandes bestehen aus den im Rahmen des Haushaltsplanes für den Verwaltungsaufwand des Verbandes und für Zweckausgaben bewilligten Zuwendungen aus dem Landesfeuerwehrfonds, aus allfälligen anderen Zuwendungen oder Erträgnissen von Veranstaltungen des Verbandes.

(3) Einnahmen und Ausgaben sind laufend ordnungsmäßig zu verbuchen und nach Ablauf des Jahres in einem Rechnungsabschluss auszuweisen, der samt einem Bericht über die im abgelaufenen Jahr entwickelte Tätigkeit des Verbandes der Landesregierung zur Überprüfung zu unterbreiten ist.