Über 500 Fachinfos zu Brandvorbeugung und Brandabwehr, 100 Mustervorlagen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Brandschutz
Themen
-
Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
- Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung
- Explosionsschutzmaßnahmen und VEXAT
- Unterweisung
-
Recht und Haftung im Brandschutz
- Vorschriften-Radar
- Radar Technische Richtlinien
- Normen-Radar
- Haftung im Brandschutz
- Datenschutz und Datensicherheit im Brandschutz und Gewerberecht
- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
-
Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
- Brandschutzorgane
- Brandschutzordnung
- Brandschutzpläne
- Sicherheitskennzeichnung
- Rauchen/Rauchverbot
- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
- Unterweisungen und Brandschutzübungen
- Evakuierung
- Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Begehungen, Prüfpflichten
- Lehrlinge und Brandschutz
- Argumentation von Brandschutzmaßnahmen
-
Bau- und Anlagentechnik
- Anforderungen an Bauprodukte
- Allgemeine Anforderderungen an Gebäude – OIB-RL 2
- Fluchtwege, Notausgänge – Fluchtkonzept der AStV
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m – OIB-RL 2.3
- Orientierungs-, Not- und Sicherheitsbeleuchtung
- Elektrische Anlagen, Blitzschutz
- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
- Flächen für die Feuerwehr
- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
- Betriebsbauten – OIB-RL 2.1
- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
- Beherbergungsbetriebe
- Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
-
Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
-
Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
- Kältemittel und Kälteanlagen
- Werkzeuge und Maschinen
- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
- Lackierarbeiten, Beschichtung
- Kläranlagen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Brandschutz bei Abfällen im Betrieb
-
Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
- Batterien, Ladestationen, Batterieräume
- Brennbare Flüssigkeiten
- Flüssiggas
- Gasflaschen
- Druckgaspackungen
- Lagerung von brennbaren Stoffen
- Zusammenlagerung von gefährlichen Stoffen
- Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – VbF
- Gasflaschen und Gaselager
- Lagerung von Flüssiggas – FG-V 2002
- Lagerung von Sprengmitteln
- Explosionsschutz
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)
§ 14. Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen
idF BGBl. II Nr. 309/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2004
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen sind zu vermeiden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Elektrische Anlagen müssen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden.
(2) Wirksame Zündquellen sind Zündquellen, die explosionsfähige Atmosphären entzünden können. Sie treten zum Beispiel auf durch
- heiße Oberflächen, Flammen und heiße Gase,
- mechanisch erzeugte Funken, elektrische Anlagen, Blitzschlag,
- statische Elektrizität, kathodischen Korrosionsschutz,
- elektrische Ausgleichsströme,
- Ultraschall, nichtionisierende und ionisierende Strahlung,
- chemische Reaktionen,
- adiabatische Kompression, Stoßwellen.
(3) Weisen Arbeitsmittel eigene potentielle Zündquellen auf, ist die Vermeidung von wirksamen Zündquellen dann technisch sicher, wenn
- keine wirksamen Zündquellen vorhanden sind:
- in Zone 0, 20, G
aa.
bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels,
bb.
bei vorhersehbaren Störungen und
cc.
bei selten auftretenden Störungen;
- in Zone 1 oder 21
aa.
bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels,
bb.
bei vorhersehbaren Störungen;
- in Zone 2, 22 oder M bei Normalbetrieb des betreffenden Arbeitsmittels und
- in Zone 0, 20, G
- in Zone 0, 20, G zudem, für den Fall des Auftretens von zwei unabhängigen Fehlern oder des Versagens einer apparativen Schutzmaßnahme, die erforderliche Sicherheit durch mindestens eine zweite unabhängige apparative Schutzmaßnahme gewährleistet ist, und
- in Zone 20, 21 und 22 zusätzlich eine mögliche Selbstentzündung vermieden ist.
(4) In explosionsgefährdeten Bereichen gilt weiters:
- Es müssen Maßnahmen getroffen sein, die die Entzündung von Ablagerungen von Staub, Pulver oder Spänen verhindern.
- Rauchen, offenes Feuer oder offenes Licht sind verboten.
- Wenn Arbeitsvorgänge Funken erzeugen oder elektrostatische Auf- und Entladungen verursachen können, die wirksame Zündquellen darstellen können, müssen Vorkehrungen getroffen sein, die
- das Entstehen solcher Funken verhindern bzw.
- das Entstehen solcher Aufladungen verhindern oder die Aufladungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gefahrlos ableiten, wie Erdung oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit.
- Wenn bei Arbeitsvorgängen (zB Instandhaltung, Reinigung, Prüfung oder Störungsbehebung) nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach ihrer Durchführung wirksame Zündquellen (wie Glimmnester) in einem explosionsgefährdeten Bereich verbleiben, müssen Maßnahmen getroffen werden, die dies verhindern (zB Reinigung durch fachkundiges Personal).
- Kleidung oder persönliche Schutzausrüstung, bei der ein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der explosionsfähige Atmosphären entzünden könnte, darf nicht getragen werden.
- Geeignete Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhen) muss für die Arbeitnehmer/innen zur Verfügung gestellt und von diesen getragen werden.