Dokument-ID: 203882

Vorschrift

Verordnung über Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Inhaltsverzeichnis

§ 3.

Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen,

soweit die §§ 3a und 3c nicht anderes bestimmen, mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen“) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung“).