Dokument-ID: 196383

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Wiederkehrende Prüfungen

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 sind regelmäßig wiederkehrend (§ 15) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfungen sind von dem gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen zu veranlassen. Bei diesen wiederkehrenden Prüfungen sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei Anlagen und Einrichtungen mit oberirdischen oder teilweise oberirdischen Lagerbehältern die im § 12 Abs. 2 Z 1 bis 6, bei Anlagen und Einrichtungen mit unterirdischen Lagerbehältern die im § 12 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 und bei Sicherheitsschränken die im § 12 Abs. 3 angeführten Prüfungen durchzuführen. Den wiederkehrenden Prüfungen unterliegen Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit einem Nenninhalt von höchstens 1 000 Liter und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen dann nicht, wenn die Lagerbehälter in einem Raum aufgestellt sind und die höchstzulässige Lagermenge in diesem Raum 1 000 Liter nicht übersteigt.

(2) Die Dichtheit oberirdischer Lagerbehälter ist, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, wie folgt zu prüfen:

  1. durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters oder
  2. durch eine äußere Besichtigung des mindestens halbvollen Lagerbehälters und Einsichtnahme in laufend geführte Aufzeichnungen über betriebseigene Dichtheitskontrollen; aus diesen Aufzeichnungen muß erkennbar sein, bei welchem Füllstand die mindestens einmal monatlich und jedenfalls unmittelbar nach jeder vollständigen Füllung des Lagerbehälters durchzuführenden Kontrollen erfolgt sind.

(3) Die Prüfung von einwandigen oberirdischen, seitlich beschütteten Lagerbehältern mit Flachboden hat eine äußere Besichtigung der von außen überprüfbaren Teile des vollen Lagerbehälters und – beginnend spätestens 18 Jahre nach der erstmaligen Prüfung – eine innere Prüfung der von außen nicht überprüfbaren Teile des Lagerbehälters einschließlich der Schweißnähte auf Korrosionen zu umfassen. Bei dieser inneren Prüfung ist erforderlichenfalls an den von Korrosionen befallenen Mantel- und Bodenflächen die Wanddicke festzustellen oder bei innen mit Korrosionsschutz beschichteten Lagerbehältern die Tauglichkeit der Beschichtung durch eine Besichtigung zu prüfen.

(4) Bei teilweise oberirdischen und bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Dichtheit nach § 13 Abs. 1 und 3 oder 5 zu prüfen.

(5) Die Dichtheit von Rohrleitungen und Armaturen ist nach § 13 Abs. 1 und 4 oder 5 zu prüfen. Bei Rohrleitungen und Armaturen, die nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt sind, ist auch eine Produktdruckprüfung zulässig; bei dieser Prüfung müssen die Rohrleitungen und Armaturen zur Gänze gefüllt sein. Die Dichtheit oberirdischer Rohrleitungen, die nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt und zur Gänze überschaubar verlegt sind, ist durch eine äußere Besichtigung zu prüfen; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen zumindest dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.

(6) Die wiederkehrenden Prüfungen von außer Betrieb gesetzten Anlagen und Einrichtungen sind erst vor deren Wiederinbetriebnahme durchzuführen, sofern nicht wegen der Dauer der Betriebsunterbrechung eine außerordentliche Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist.