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Vorschrift
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 23.
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Jeder Lagerbehälter muß an einer gut zugänglichen Stelle ein widerstandsfähiges, erforderlichenfalls auch witterungsbeständiges, gut lesbares Schild tragen, das folgende Angaben enthält:
Herstellernamen oder Herstellerzeichen,
Herstellungsnummer,
Baujahr,
Nenninhalt in m3 oder l,
bei unterteilten Lagerbehältern Nenninhalt jeder Kammer in m3 oder l,
Prüfdruck in bar oder Pa.
(2) Für stehende, zylindrische Lagerbehälter mit voll aufliegendem Flachboden muß das Schild gemäß Abs. 1 noch folgende zusätzliche Angaben enthalten:
Innendurchmesser des Lagerbehälters in m,
zulässige Füllhöhe des Lagergutes in m,
zulässige Höhe der Wasserstandprobefüllung in m,
zulässige Dichte des Lagergutes in t/m3,
zulässiger Volumenstrom der Pumpen beim Befüllen und Entleeren in m3/min oder l/min, zulässige Lagerguttemperatur in °C,
zulässiger Betriebsdruck in bar oder Pa (Überdruck).
(3) Bei unterirdischen Lagerbehältern müssen die Angaben gemäß Abs. 1 auf dem Domflansch des Lagerbehälters ersichtlich sein. Ist der Domschacht mit Füllmaterial ausgefüllt (§ 51 Abs. 2), so müssen diese Angaben oberhalb des Füllmaterials ersichtlich sein.
(4) Bei Lagerbehältern aus nichtmetallischen Werkstoffen müssen am Lagerbehälter und in der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß § 12 auch Angaben darüber ersichtlich sein, für welche brennbaren Flüssigkeiten der Lagerbehälter bestimmt ist.