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Vorschrift
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 31. Betriebseinrichtungen und Leitungen zum Füllen und Entleeren
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Zum Füllen und Entleeren muß jeder Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluß fest verlegter Rohrleitungen oder abnehmbarer Schlauchleitungen einschließlich solcher nach § 28 ermöglichen. Die Gefahr des Funkenziehens beim Befestigen oder Lösen von Leitungen muß durch Erdungsmaßnahmen und Potentialausgleichsleitungen ausgeschlossen sein. Die freien Enden von Leitungen zum Füllen und Entleeren müssen dicht verschließbar sein. Beim Füllen und Entleeren darf in den Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Besteht die Gefahr, daß in Leitungen zum Füllen oder Entleeren unzulässige Überdrücke entstehen, so müssen Sicherheitseinrichtungen eingebaut sein, die solche Überdrücke verhindern.
(2) Das untere Ende der Fülleitung im Lagerbehälter muß möglichst nahe an die Behälterwandung herangeführt und so ausgebildet sein, daß die brennbare Flüssigkeit beim Füllen des Lagerbehälters ohne übermäßige Verwirbelung in den Lagerbehälter einfließt.
(3) Werden in die Saugleitung Rückschlagarmaturen eingebaut, so müssen sie im oberirdisch verlegten Teil der Saugleitung angeordnet werden.
(4) Lagerbehälter müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die die Gefahr des Überfüllens rechtzeitig anzeigt oder das Überfüllen verhindert.