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Vorschrift
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 50.
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Unterirdische Lagerbehälter müssen nach dem Zuschütten der Behältergrube von einer mindestens 20 cm dicken Schicht aus rieselfähigem Feinsand ohne bindige Einschlüsse umgeben sein. Die Körnung des Feinsandes darf 1 mm nicht übersteigen. Die über dem Lagerbehälter aufgebrachte Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke muß mindestens 1 m betragen.
(2) Beträgt die Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndekke mehr als 1,20 m, so sind mit dem Ansuchen nach § 11 Nachweise darüber vorzulegen, daß die unterirdischen Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen diesen Beanspruchungen standhalten.
(3) Für Lagerbehälter, die überfahrbar verlegt werden sollen, ist dem Ansuchen nach § 11 jedenfalls der Nachweis darüber anzuschließen, daß die Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen den dadurch auftretenden statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten.