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Vorschrift
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 53.
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Wenn unterirdische Lagerbehälter durch Wasser in ihrer Lage verändet werden können, müssen sie gegen Aufschwimmen gesichert sein.
(2) Belastungen unterirdischer Lagerbehälter mit Gewichten müssen eine mindestens 1,3fache Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Lagerbehälter bieten. Bestehen für die Stelle, an der der Lagerbehälter unterirdisch verlegt wird, keine langjährigen Erfahrungen über den höchsten Grundwasserspiegel, dann muß bei der Berechnung der Belastung davon ausgegangen werden, daß der Lagerbehälter zur Gänze überflutet wird. Belastungsgewichte dürfen nur seitlich vom Lagerbehälter oder unterhalb des Lagerbehälters angeordnet sein. Seitlich angeordnete Belastungsgewichte müssen so unterstützt sein, daß der Lagerbehälter nur im Falle des Aufschwimmens durch die Belastungsgewichte belastet wird.
(3) Belastungsgewichte müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder entsprechend geschützt sein. Die Befestigungslaschen der Belastungsgewichte müssen aus einem solchen Material hergestellt oder so geschützt sein, daß mit dem Material des unterirdischen Lagerbehälters keine Elementarströme gebildet werden.