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Vorschrift
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 68.
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen dürfen in einem Betrieb bzw. einer Betriebsanlage unbeschadet der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 zusammengelagen werden, wenn die auf Grund der Gefahrenklasse und der verwendeten Behälter gemäß § 67 Abs. 1 bis 4 jeweils je Behälter angeführten Nenninhalte nicht überschritten werden und die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I insgesamt nicht mehr als zehn Liter, der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 150 Liter und der Gefahrenklasse III insgesamt nicht mehr als 300 Liter betragen; betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil der Gefahrenklasse III bis zu 400 Liter betragen. Eine Zusammenlagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III ist, soweit § 69 nicht anderes bestimmt, nur in Sicherheitsschränken zulässig, es sei denn, der Anteil der besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten beträgt nicht mehr als fünf Liter.
(2) Erfolgt die Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken, so darf unbeschadet der Gefahrenklassen die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten in jedem Schrank nicht mehr als 100 Liter betragen. Bei Verwendung von Sicherheitsschränken dürfen außerhalb von diesen nur brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II bis zu 150 Liter und der Gefahrenklasse III bis zu 300 Liter gelagert werden; betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil der Gefahrenklasse III bis zu 400 Liter betragen.
(3) Außerhalb von Sicherheitsschränken sind brennbare Flüssigkeiten der Gruppen A und B, sofern die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten dies aus Gründen der Sicherheit erfordern, entsprechend örtlich getrennt, möglichst in gesonderten Räumen, zu lagern und die je nach der betreffenden Gruppe geeigneten Einrichtungen der ersten Löschhilfe bei diesen Lagerstellen bereitzuhalten.