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Vorschrift
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 77. Oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Mengen von mehr als 1 000 Liter bis einschließlich 100 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch im Erdgeschoß oder im Keller von Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; in Obergeschoßen von Gebäuden ist die Lagerung von Mengen bis einschließlich 5 000 Liter zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes an der Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude).
(2) Mengen von mehr als 100 000 Liter bis einschließlich 200 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(3) Mengen von mehr als 200 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar
- in Lagerbehältern,
- in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern, wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen; die Behörde hat erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über einschlägige in dieser Verordnung festgelegte Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte Schutzzone, größere Auffangwannen oder besondere Löschanlagen.
(4) Ab welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen und ob hiefür zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.