Dokument-ID: 213359

Vorschrift

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG

idF BGBl. II Nr. 330/2024 | Datum des Inkrafttretens 03.12.2024

(1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:

  1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV, (BGBl. II Nr. 550/2020)
  2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 40 Abs. 5 ASchG, (BGBl. II Nr. 186/2015)
  3. Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s² und Ganzkörper-Vibrationen) aw,8h = 0,5 m/s²) überschreiten,
  4. inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010 überschritten werden, (BGBl. II Nr. 221/2010)
  5. elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, überschritten werden, oder wenn der/die Arbeitnehmer/in unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet. (BGBl. II Nr. 179/2016)
  6. fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der GKV. (BGBl. II Nr. 330/2024)

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen

  1. die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
  2. die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.

(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen.