Dokument-ID: 115392

Vorschrift

Wiener Feuerwehr-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Aufnahme in die Wehr

idF LGBl. Nr. 45/2016 | Datum des Inkrafttretens 12.11.2016

(1) In eine Wehr können im Rahmen der Sollstärke nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes erfüllen.

(2) Aufnahmeanträge sind bei der Kommandantin bzw. beim Kommandanten der Wehr schriftlich einzubringen. Diese bzw. dieser hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Wiener Feuerwehrgesetz zutreffen und das Ansuchen mit dem Antrag auf Stattgebung oder Ablehnung an den Magistrat weiterzuleiten. Ein Antrag auf Ablehnung ist besonders zu begründen; bestehen über die körperliche oder geistige Eignung der Aufnahmewerberin bzw. des Aufnahmewerbers Zweifel, so hat die Kommandantin bzw. der Kommandant dies ausdrücklich anzuführen.
(LGBl. Nr. 45/2016)