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- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
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Brandschutzorganisation
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- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
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Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
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- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
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- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
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Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
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Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
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Vorschrift
Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008)
§ 13. Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung
(1) Vor der Inbetriebnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung ist von dem (einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der Behörde zu veranlassen. Dieser Anzeige sind die mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen und das Gutachten über die Abnahmeprüfung anzuschließen.
(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber oder von der Betreiberin im Prüfbuch zu hinterlegen.
(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:
andere als wesentliche Änderungen einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung;
der Austausch gleichartiger Bauteile einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung.