Dokument-ID: 220784

Vorschrift

Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Untersagung des Betriebes

Steht der Betrieb einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 6, so ist dieser von der Behörde zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag des Betreibers oder der Betreiberin der Anlage durch die Behörde aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.