Dokument-ID: 220818

Vorschrift

Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 47. Betanken von Kraftfahrzeugen

Während des Abfüllens von Kraftstoffen bei der Zapfsäule müssen der Motor und die Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges abgestellt sein. Auf dieses Verbot muss durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hingewiesen werden.