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Vorschrift
Wiener Gasgesetz 2006
§ 3a. Datenübermittlung und -verarbeitung
idF LGBl. Nr. 2/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2024
(1) Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, folgende Daten von Gasgeräten binnen einer Frist von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2/2024 in digitaler Form an die Behörde zu übermitteln:
- Standort des Gerätes (Bezirk, Straße, Orientierungsnummer, Top- oder Türnummer bzw. Bezeichnung der Nutzungseinheit);
- Geräteverwendung (z.B. Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kombigerät, Waschmaschine, Kochgerät, gewerbliche Nutzung);
- Gerätestatus (in Betrieb genommen, nicht in Betrieb genommen);
- Anschlussjahr;
- Nennwärmebelastung (kW).
(2) Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat das gesamte Datenmaterial gemäß Abs. 1, das zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung bei der Verteilernetzbetreiberin bzw. beim Verteilnetzbetreiber bereits vorhanden ist, in digitaler Form an die Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde ist berechtigt, die übermittelten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
- Z 1 bis 5: Überwachung der Dekarbonisierungsziele und Ausarbeitung von Energieraumplänen;
- Z 1 (jedoch eingeschränkt auf Bezirk, Straße, Orientierungsnummer) und Z 2 bis 4: Erstellung von Energie- und Förderkonzepten;
(4) Nach der erstmaligen Übermittlung durch die Verteilernetzbetreiberin bzw. den Verteilernetzbetreiber ist die Behörde jederzeit berechtigt, von der Verteilernetzbetreiberin bzw. dem Verteilernetzbetreiber die Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten in aktualisierter Form zu verlangen. Die Behörde hat dafür eine angemessene Frist festzusetzen. Die aktualisierten Daten sind ebenfalls in digitaler Form zu übermitteln. Die Behörde ist berechtigt, die aktualisierten Daten für die in Abs. 3 genannten Zwecke zu verarbeiten.
(5) Die Behörde hat durch entsprechende Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach Abs. 1 gesammelten Daten von den nach der Geschäftseinteilung des Magistrats zuständigen Dienststellen nur zu den in Abs. 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.
(6) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der digitalen Datenübermittlung gemäß Abs. 1 bis 3 erlassen werden.
(7) Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 gesammelten Daten zu den in Abs. 3 genannten Zwecken in aggregierter Form an den Bund zu übermitteln. Eine Übermittlung zum Zweck der Ausarbeitung der Energieraumpläne ist unzulässig.
(LGBl. Nr. 2/2024)