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Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHeizKG 2015)
5a. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen
§ 18a.
(1) Die folgenden Emissionsgrenzwerte sind definiert für eine Temperatur von 0° C, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehaltes des Abgases für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen, 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen und 15 % bei Motoren und Gasturbinen.
(2) Mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. | Für bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten ab dem 01. Jänner 2030 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³): |
Schadstoff | Feste Biomasse | Andere feste Brennstoffe | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
SO2 | 200 (1) (2) | 1.100 | – | 350 | – | 200 (3) |
NOx | 650 | 650 | 200 | 650 | 250 | 250 |
Staub | 50 | 50 | – | 50 | – | - |
(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 300 mg/Nm³ bei Anlagen, die Stroh verfeuern.
(3) 400 mg/Nm³ bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern.
2. | Für bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten ab dem 01. Jänner 2025 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³): |
Schadstoff | Feste Biomasse | Andere feste Brennstoffe | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
SO2 | 200 (1) (2) | 400 (3) | – | 350 (4) | – | 35 (5) (6) |
NOx | 650 | 650 | 200 | 650 | 200 | 250 |
Staub | 30 (7) | 30 (7) | – | 30 | – | – |
(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 300 mg/Nm³ bei Anlagen, die Stroh verfeuern.
(3) 1.100 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
(4) Bis zum 01.01.2030 850 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW, die Schweröl verfeuern.
(5) 400 mg/Nm³ bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern.
(6) 170 mg/Nm³ bei Anlagen, die Biogas verfeuern.
(7) 50 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
3. | Für bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene Motoren und Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW gelten ab dem 01. Jänner 2030, für jene mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW ab dem 01. Jänner 2025 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³): |
Schadstoff | Art der mittelgroßen Feuerungsanlage | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
SO2 | Motoren und Gasturbinen | – | 120 | – | 15 (1) (2) |
NOx | Motoren | 190 (3) (4) | 190 (3) (5) | 190 (6) | 190 (6) |
Gasturbinen (7) | 200 | 200 | 150 | 200 | |
Staub | Motoren und Gasturbinen | – | 10 (8) | – | – |
(1) 60 mg/Nm³ bei Anlagen, die Biogas verfeuern.
(2) 130 mg/Nm³ bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert und 65 mg/Nm³ bei Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern.
(3) 1.850 mg/Nm³ bei Dieselmotoren, mit deren Bau vor dem 18.05.2006 begonnen wurde und bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen.
(4) 250 mg/Nm³ bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1MW und höchstens 5 MW.
(5) 250 mg/Nm³ bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1MW und höchstens 5 MW; 225 mg/Nm³ bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5MW und höchstens 20 MW.
(6) 380 mg/Nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen.
(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %.
(8) 20 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW.
4. | Für nach dem 19. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3): |
Schadstoff | Feste Biomasse | Andere feste Brennstoffe | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
SO2 | 200 (1) | 400 | – | 350 (2) | – | 35 (3) (4) |
NOx | 300 (5) | 300 (5) | 200 | 300 (6) | 100 | 200 |
Staub | 20 (7) | 20 (7) | – | 20 (8) | – | – |
(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern. | ||||||||||
(2) Bis 01.01.2025 700 mg/Nm³ bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. | ||||||||||
(3) 400 mg/Nm³ bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 200 mg/Nm³ bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie. | ||||||||||
(4) 100 mg/Nm³ bei Biogas. | ||||||||||
(5) 500 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW. | ||||||||||
(6) Bis 01.01.2025 450 mg/Nm³ im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit 0,2 % bis 0,3 % N und 360 mg/Nm³ im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit weniger als 0,2 % N bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. | ||||||||||
(7) 50 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm³ bei Anlagen, mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW. | ||||||||||
(8) 50 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW. |
5. | Für nach dem 19. Dezember 2018 in Betrieb genommene Motoren und Gasturbinen gelten folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3): |
Schadstoff | Art der mittelgroßen Feuerungsanlage | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
SO2 | Motoren und Gasturbinen | – | 120 (1) | – | 15 (2) |
NOx | Motoren (3) (4) | 190 (5) | 190 (5) (6) | 95 (7) | 190 |
Gasturbinen (8) | 75 | 75 (9) | 50 | 75 | |
Staub | Motoren und Gasturbinen | – | 10 (10) (11) | – | – |
(1) Bis 01.01.2025 590 mg/Nm³ bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. | ||||||||||
(2) 40 mg/Nm³ bei Biogas. | ||||||||||
(3) Motoren mit jährlich 500 bis 1.500 Betriebsstunden können von der Erfüllung dieser Emissionsgrenzwerte ausgenommen werden, sofern Primärmaßnamen zur Begrenzung der NOx-Emissionen angewendet und die Emissionsgrenzwerte gemäß der Fußnote (4) erfüllt werden. | ||||||||||
(4) Bis zum 01.01.2025 in kleinen isolierten Netzen oder isolierten Kleinstnetzen 1.850 mg/Nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen und 380 mg/Nm³ im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen; 1.300 mg/Nm³ bei Dieselmotoren mit 1.200 U/min mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW und 1.850 mg/Nm³ bei Dieselmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW; 750 mg/Nm³ bei Dieselmotoren mit > 1.200 U/min. | ||||||||||
(5) 225 mg/Nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen. | ||||||||||
(6) 225 mg/Nm³ bei Dieselmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW mit 1.200 U/min. | ||||||||||
(7) 190 mg/Nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen. | ||||||||||
(8) Die Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %. | ||||||||||
(9) Bis 01.01.2025 550 mg/Nm³ bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. | ||||||||||
(10) Bis 01.01.2025 75 mg/Nm³ bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. | ||||||||||
(11) 20 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW. |
(3) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, wird der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff wie folgt berechnet:
1. | Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Abs. 2; | |||||||||
2. | Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; hierfür sind die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe zu multiplizieren und das Produkt durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe zu dividieren; | |||||||||
Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe. |
(4) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Werden in diesen Anlagen feste Brennstoffe verfeuert, gilt bei bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm³ und bei ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm³.
(LGBl. Nr. 32/2022)
(5) Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Abs. 2 Z 1 bis 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung für mittelgroße Feuerungsanlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. L Nr. 152 vom 11. Juni 2008, S. 1, nicht eingehalten werden, strengere Emissionsgrenzwerte als die in diesem Gesetz genannten festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt. Dabei sind die Ergebnisse des von der Europäischen Kommission organisierten Informationsaustausches zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den betroffenen Branchen und nichtstaatlichen Organisationen über die Emissionsniveaus, die mit den besten verfügbaren Technologien und Zukunftstechnologien erreicht werden können, und über die zugehörigen Kosten, zu berücksichtigen.
(LGBl. Nr. 32/2022)