Über 500 Fachinfos zu Brandvorbeugung und Brandabwehr, 100 Mustervorlagen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Brandschutz
Themen
-
Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
- Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung
- Explosionsschutzmaßnahmen und VEXAT
- Unterweisung
-
Recht und Haftung im Brandschutz
- Vorschriften-Radar
- Radar Technische Richtlinien
- Normen-Radar
- Haftung im Brandschutz
- Datenschutz und Datensicherheit im Brandschutz und Gewerberecht
- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
-
Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
- Brandschutzorgane
- Brandschutzordnung
- Brandschutzpläne
- Sicherheitskennzeichnung
- Rauchen/Rauchverbot
- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
- Unterweisungen und Brandschutzübungen
- Evakuierung
- Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Begehungen, Prüfpflichten
- Lehrlinge und Brandschutz
- Argumentation von Brandschutzmaßnahmen
-
Bau- und Anlagentechnik
- Anforderungen an Bauprodukte
- Allgemeine Anforderderungen an Gebäude – OIB-RL 2
- Fluchtwege, Notausgänge – Fluchtkonzept der AStV
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m – OIB-RL 2.3
- Orientierungs-, Not- und Sicherheitsbeleuchtung
- Elektrische Anlagen, Blitzschutz
- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
- Flächen für die Feuerwehr
- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
- Betriebsbauten – OIB-RL 2.1
- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
- Beherbergungsbetriebe
- Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
-
Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
-
Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
- Kältemittel und Kälteanlagen
- Werkzeuge und Maschinen
- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
- Lackierarbeiten, Beschichtung
- Kläranlagen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Brandschutz bei Abfällen im Betrieb
-
Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
- Batterien, Ladestationen, Batterieräume
- Brennbare Flüssigkeiten
- Flüssiggas
- Gasflaschen
- Druckgaspackungen
- Lagerung von brennbaren Stoffen
- Zusammenlagerung von gefährlichen Stoffen
- Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – VbF
- Gasflaschen und Gaselager
- Lagerung von Flüssiggas – FG-V 2002
- Lagerung von Sprengmitteln
- Explosionsschutz
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHeizKG 2015)
§ 22a. Überprüfung von mittelgroßen Feuerungsanlagen
idF LGBl. Nr. 3/2019 | Datum des Inkrafttretens 21.01.2019
(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des § 18a Abs. 2 zu überwachen. Regelmäßige Messungen sind zumindest in folgenden Zeitabständen durchzuführen:
1. | bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW alle drei Jahre; | |||||||||
2. | bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich. |
(2) Messungen müssen nur vorgenommen werden hinsichtlich:
1. | Schadstoffen, für die in diesem Gesetz in Bezug auf die betroffene Anlage ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist; | |||||||||
2. | CO bei allen Anlagen. |
(3) Die erste Messung ist innerhalb von vier Monaten nach der Registrierung der Anlage oder dem Datum der Betriebsaufnahme durchzuführen, wobei das spätere Datum maßgebend ist.
(4) Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen sowie die Messungen von Prozessparametern werden auf der Grundlage von Verfahren durchgeführt, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, ist davon auszugehen, dass sie diese Anforderungen erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bestimmungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.
(5) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, werden die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffes oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum überwacht.
(6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat alle Überwachungsergebnisse so aufzuzeichnen und so zu verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß dem Folgenden überwacht werden kann:
1. | Bei regelmäßigen Messungen gelten die in § 18a genannten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe, die nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. | |||||||||
2. | Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der An- und Abfahrtszeiten gemessenen Werte unberücksichtigt. |
(7) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, führt die Betreiberin bzw. der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. hält Informationen zum diesbezüglichen Nachweis bereit.
(8) Im Falle der Nichteinhaltung der in § 18a festgelegten Emissionsgrenzwerte ergreift die Betreiberin bzw. der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde ist von dieser Nichteinhaltung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(9) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde die Befunde über die durchgeführten Messungen gemäß Abs. 1 und damit die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 18a nach Durchführung der Messung unverzüglich zu übermitteln.
(LGBl. Nr. 3/2019)