Dokument-ID: 212967

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 15.

idF LGBl. Nr. 43/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach § 5 Abs. 1 Z 2, 8, 9 und 10 sowie nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. e zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen.

(1a) (Anm. d. Red.: Abs. 1a wurde gem. LGBl. Nr. 43/2014 aufgehoben.)

(1b) (Anm. d. Red.: Abs. 1b wurde gem. LGBl. Nr. 43/2014 aufgehoben.)

(1c) (Anm. d. Red.: Abs. 1c wurde gem. LGBl. Nr. 43/2014 aufgehoben.)

(2) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten dürfen nicht verliehen werden, wenn die Zahl der auf Grund der angestrebten Konzessionen in derselben Veranstaltungsstätte insgesamt zu betreibenden Unterhaltungsspielapparate drei übersteigen würde. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich im Laaerwald (§ 6 Abs. 2 Z 2) oder in jenem Bereich des Volkspraters (§ 6 Abs. 2 Z 1) befinden, der durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Csardastraße, die Waldsteingartenstraße in nordwestlicher Richtung, den Bereich entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und die Hauptallee bis zum Praterstern begrenzt wird. Jedoch dürfen Konzessionen für den Betrieb von mehr als drei Unterhaltungsspielapparaten in Spielhallen der genannten Volksbelustigungsorte nur dann verlängert oder neu verliehen werden, wenn auf derselben Grundfläche (Parzelle) zum Jahresende 1984 bereits eine derartige Konzession bestanden hat, oder im Interesse einer Strukturverbesserung eine andere Grundfläche zur Verfügung steht, falls spätestens gleichzeitig mit der Konzessionsverleihung die Konzessionen auf einer bisherigen Spielhalle ersatzlos erloschen sind.

(2a) Unter ein und derselben Veranstaltungsstätte im Sinne des Abs. 2 sind Örtlichkeiten zu verstehen, die – unabhängig von ihrer Lage in einer Etage oder mehreren Etagen eines Gebäudes – eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen, beispielsweise gemeinsame Vorräume oder gemeinsame Sanitärräume oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweisen.

(2b) Konzessionen für den Betrieb von mehr als drei Unterhaltungsspielapparaten dürfen dann verliehen werden, wenn zusätzlich

  1. die Veranstaltungsstätte für den Betrieb der Unterhaltungsspielapparate nachweislich eine Nutzfläche von mindestens 400 Quadratmeter und höchstens 1 000 Quadratmeter aufweist,
  2. pro Unterhaltungsspielapparat mindestens eine Fläche von fünf Quadratmetern zur Verfügung steht,
  3. für die Veranstaltungsteilnehmer mindestens zwei getrennte Sanitärräume zur Verfügung stehen,
  4. die Veranstaltungsstätte behördlich als geeignet festgestellt worden ist (§ 21),
  5. die Veranstaltungsstätte rollstuhlfahrergerecht gemäß § 30 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1978 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/1999, ausgestattet ist.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 43/2014 aufgehoben.)

(4) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten dürfen dann nicht verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte innerhalb einer öffentlichen und privaten Pflichtschule, einer mittleren und höheren Schule sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren gelegen ist.

(5) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten sind auf die Dauer von zehn Jahren zu verleihen.

(6) Unterhaltungsspielapparate müssen entsprechend ihrer Art als solche gekennzeichnet sein und haben eine deutlich lesbare Beschriftung mit wahrheitsgetreuen Angaben über die bereitstehenden Spielmöglichkeiten sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters zu tragen.

(7) (Anm. d. Red.: Abs. 7 wurde gem. LGBl. Nr. 43/2014 aufgehoben.)

(8) (Anm. d. Red.: Abs. 8 wurde gem. LGBl. Nr. 43/2014 aufgehoben.)

(LGBl. Nr. 43/2014)