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Wiener Veranstaltungsgesetz
§ 21. Eignung der Veranstaltungsstätte
(1) Veranstaltungen dürfen nur in hiefür geeigneten Veranstaltungsstätten durchgeführt werden. Als solche kommen Örtlichkeiten in Betracht, die eine durch ihre Verwendung als Veranstaltungsort bestimmte und begrenzte Einheit bilden; bei Veranstaltungen, die eine Beschränkung auf derartige Örtlichkeiten nicht zulassen (z.B. Umzüge auf der Straße), ist diese Einheit der Veranstaltungsstätte nicht erforderlich. Eine Veranstaltungsstätte ist nur dann als geeignet anzusehen,
- wenn ihre Eignung in Ansehung der Veranstaltungsart mit Bescheid festgestellt wurde; desgleichen, wenn eine solche Eignungsfeststellung zwar eine andere Veranstaltungsart betrifft, jedoch nach Art der Veranstaltung und der vorgesehenen Teilnehmerzahl zusätzliche Vorkehrungen (Abs. 6) nicht erforderlich sind; in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn keine noch nicht genehmigte wesentliche Änderung (Abs. 3) eingetreten ist,
- wenn es sich um ein Gebäude handelt, das vorwiegend für Theateraufführungen des Bundes bestimmt ist und vom Bund für diesen Zweck verwendet wird, oder
- wenn ihre mangelnde Eignung noch nicht bescheidmäßig festgestellt wurde und eine Eignungsfeststellung gemäß Abs. 2 und 2a nicht zwingend vorgeschrieben ist; doch gilt diese Eignungsvermutung nur so lange, als nicht ein gemäß Abs. 4 erteilter Auftrag zur Eignungsfeststellung wirksam wird. (LGBl. Nr. 26/2010)
(2) Eine Eignungsfeststellung ist auf Antrag für jede nicht unter Abs. 1 Z 2 fallende Veranstaltungsstätte und hinsichtlich jeder Veranstaltungsart zulässig. Zwingend erforderlich ist die Eignungsfeststellung bei den nicht unter Abs. 1 Z 2 fallenden Veranstaltungsstätten außer in den Fällen des Auftrages nach Abs. 4 und des § 18 Abs. 1 dritter Satz bei folgenden Veranstaltungen:
- konzessionspflichtige oder nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a anmeldepflichtige Theateraufführungen und Varietevorführungen, ferner Zirkusse, Tierschauen, Feuerwerke, Schießbuden und die unter § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c, lit. d und lit. f fallenden pratermäßigen Volksvergnügungen, sowie Motorsport- und Schießsportveranstaltungen;
- bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 200 Personen:
- der Betrieb von Sportstätten,
- andere als in Z 1 genannte Sportveranstaltungen,
- andere als in Z 1 und Z 2 lit. a und lit. b angeführte Veranstaltungen in Gebäuden oder im Freien, wenn die Veranstaltungsstätte eine räumlich begrenzte Einheit (zB durch Umzäunung) bildet;
- bei einer Teilnehmeranzahl von mehr als 300 Personen: andere als in Z 1 und Z 2 angeführte Veranstaltungen im Freien.
(LGBl. Nr. 26/2010)
(2a) Bei Gastgewerbebetrieben ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b eine Eignungsfeststellung nicht zwingend erforderlich (Eignungsvermutung).
(LGBl. Nr. 44/2009)
(2b) Eine behördliche Eignungsfeststellung des Magistrats ist nicht erforderlich für Schaustellerund Varieteveranstaltungen gemäß § 2 Abs. 2 und dafür verwendete mobile Einrichtungen, für die
- bereits eine entsprechende rechtskräftige Bewilligung einer für die Genehmigung von Veranstaltungen zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes besteht und
- schriftliche Gutachten nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigter Sachverständiger für das jeweils einschlägige Fachgebiet vorliegen, die bestätigen, dass die Veranstaltungsstätte (Anlage und Aufstellungsort) den Schutzinteressen des § 21 Abs. 6 entspricht.
Die veranstaltungsbehördliche Genehmigung und die Gutachten sind vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
(LGBl. Nr. 26/2010)
(3) Treten Änderungen ein, welche die Eignung einer bereits bescheidmäßig für geeignet erklärten Veranstaltungsstätte in Ansehung der darin bisher zulässig gewesenen Veranstaltungsarten in Frage stellen oder zusätzliche Vorkehrungen erforderlich machen, muß vor Durchführung weiterer Veranstaltungen oder Fortsetzung einer Dauerveranstaltung die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Veranstaltungsstätte festgestellt werden. Dies gilt insbesondere auch bei einer Erhöhung der bisher zulässigen Teilnehmerzahl.
(4) Wenn in Ansehung einer bestimmten Veranstaltung Zweifel über die tatsächliche Eignung einer auf Grund der Vermutung des Abs. 1 Z. 3 als geeignet geltenden Veranstaltungsstätte bestehen, hat der Magistrat dem Veranstalter mit Bescheid aufzutragen, die Feststellung der Eignung zu erwirken; hiebei ist eine angemessene Frist zu gewähren, soweit die zu wahrenden öffentlichen Interessen eine spätere Wirksamkeit des Bescheidauftrages zulassen.
(5) Die Feststellung der Eignung erfolgt mit Bescheid auf Antrag des Veranstalters oder des Inhabers der Veranstaltungsstätte. Im Antrag auf Feststellung der Eignung müssen neben der genauen Bezeichnung der Veranstaltungsstätte auch Name und Wohnadresse ihres Inhabers und der allfälligen Mitveranstalter aufscheinen, ferner müssen die vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer (Besucher) und die Veranstaltungsarten angegeben sein, hinsichtlich welcher die Eignung festgestellt werden soll. Wenn es zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist, müssen über Aufforderung des Magistrates auch geeignete Pläne in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Zu Augenscheinsverhandlungen sind die der Behörde bekannnten Veranstalter, der Inhaber der Veranstaltungsstätte, die Landespolizeidirektion Wien und bei voraussichtlicher Beschäftigung von Dienstnehmern auch das zuständige Arbeitsinspektorat zu laden. Der Inhaber der Veranstaltungsstätte kann, auch wenn er nicht Antragsteller ist, ebenso wie die Veranstalter das Vorliegen der Eignung oder die Entbehrlichkeit von Bedingungen geltend machen und die mangelnde Eignung oder die Unentbehrlichkeit bestimmter Bedingungen einwenden.
(LGBl. Nr. 10/2013)
(6) Die Veranstaltungsstätte ist vom Magistrat nur dann als geeignet zu erklären, wenn sie im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung so gestaltet ist, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen in Ansehung der vorgesehenen Veranstaltungsart, Veranstaltungsdauer und Teilnehmerzahl keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt (insbesondere Boden, Wasser, Luft und Klima) und keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung besteht. Außerdem ist die Eignung nur dann festzustellen, wenn die Veranstaltungsstätte in Ansehung ihrer vorgesehenen Verwendung den veterinärrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften und den jeweils in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen über Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten entspricht. Von diesen technischen Bestimmungen sind jedoch ausnahmsweise Erleichterungen zu gewähren, wenn sonst eine nicht beabsichtigte Härte entstehen würde und dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen auf andere Weise in gleichem oder erhöhtem Maß Rechnung getragen wird.
(7) Der Magistrat hat in dem die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheid jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, durch deren Einhaltung die Eignung gewährleistet wird und welche aus betriebstechnischen, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen, gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, aus Gründen des Klimaschutzes und des Umweltschutzes, zur Wahrung der kulturellen Interessen, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen oder störender Auswirkungen auf die Besucher, die Nachbarschaft oder die Umgebung erforderlich sind. Diese Auflagen und Bedingungen wirken ebenso wie die Eignungsfeststellung auch gegenüber zukünftigen Veranstaltern, welche die Veranstaltungsstätte für eine gemäß Abs. 1 Z 1 durch die Eignungsfeststellung erfasste Veranstaltung verwenden.
(8) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die gemäß Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung aller erteilten Auflagen und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, hat der Magistrat die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Diese haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Veranstaltung zu umfassen. Andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein.