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Wiener Veranstaltungsgesetz
§ 24. Erste Hilfeleistung und ärztlicher Dienst
(1) Bei jeder Veranstaltung, an der mehr als 20 Personen teilnehmen können, muß für die Erste-Hilfe-Leistung eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muß mindestens einen Verbandskasten Type C gemäß ÖNORM Z 1020 oder eine gleichwertige Ausstattung umfassen.
(2) Veranstaltungen, an der 1 000 bis 20 000 Personen teilnehmen können, dürfen nur stattfinden, wenn mindestens ein Sanitätsgehilfe (pro 1 000 Besucher jeweils ein weiterer Sanitätsgehilfe) und in jedem Fall ein Notarzt anwesend sind. Ab einer Besucheranzahl von 20 000 Personen müssen mindestens ein weiterer Notarzt und pro 1 000 Besucher jeweils ein Sanitätsgehilfe anwesend sein, wobei die genaue Anzahl der Notärzte und die zur notfallsmedizinischen Abdeckung erforderliche Ausstattung und medizinische Ausrüstung sowie Gerätschaften vor der Veranstaltung von der für den Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst der Stadt Wien zuständigen Dienststelle des Magistrates festzulegen und von der Behörde im Eignungsfeststellungsbescheid gemäß § 21 Abs. 5 vorzuschreiben ist.
(3) Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen oder geeignet sind, das Gefahrenrisiko für Veranstaltungsteilnehmer zu erhöhen, können unabhängig von der Teilnehmeranzahl die für die notfallsmedizinische Abdeckung erforderlichen Notärzte und Sanitätsgehilfen und die medizinische Ausrüstung vorgeschrieben werden.
(4) Der Veranstalter (Geschäftsführer) hat den Namen und die Adresse des diensthabenden Notarztes dem Magistrat und über Verlangen auch der Landespolizeidirektion Wien vor der Veranstaltung bekanntzugeben. Er hat für die Bereitstellung, Einrichtung und Instandhaltung eines ärztlichen Dienstraumes sowie für das Aufliegen eines für die Eintragung der Hilfeleistungen geeigneten Buches (Hilfeleistungsbuch) Sorge zu tragen. Der ärztliche Dienstraum muß Einrichtungen wie insbesondere Ruhebett mit waschbarem Überzug, einen Tisch mit zwei Sesseln, eine Waschanlage mit fließendem Kalt- und Warmwasser und im übrigen eine den ärztlichen Erfordernissen entsprechende praxisgerechte Mindestausstattung aufweisen.
(LGBl. Nr. 10/2013)
(5) Der Notarzt hat spätestens zum Zeitpunkt des Publikumseinlasses in der Veranstaltungsstätte anwesend zu sein. Dasselbe gilt für den Sanitätsgehilfen. Im Falle der Verhinderung hat der Notarzt und Sanitätsgehilfe hievon den Veranstalter (Geschäftsführer) rechtzeitig zu benachrichtigen und für eine geeignete Vertretung Sorge zu tragen. Mit Übernahme der Vertretung übernimmt der Vertreter alle Pflichten des Vertretenen. Der Notarzt und der Sanitätsgehilfe haben bei Anwesenheit eines Überwachungsbeamten der Landespolizeidirektion Wien diesem bei Antritt ihres Dienstes ihre Anwesenheit persönlich bekanntzugeben. Sie haben in jedem Falle ihre Namen und Wohnadressen in deutlicher Schrift in das Hilfeleistungsbuch einzutragen. In dieses haben Notarzt und Sanitätsgehilfe auch alle Hilfeleistungen unter Angabe des Namens und der Wohnadresse und Geburtsdaten des Verunglückten oder Erkrankten und der Art der Hilfeleistung zu vermerken. Dieses Buch ist unter Verschluß zu halten und bei Überprüfung durch einen Amtsarzt diesem zur Einsicht vorzulegen.
(LGBl. Nr. 10/2013)
(6) Alle schweren Unfälle und ernsteren Erkrankungen hat der Notarzt oder sein Stellvertreter dem Veranstalter (Geschäftsführer) und dem etwa Dienst versehenden Überwachungsbeamten sofort zur Kenntnis zu bringen; er hat diese Personen auf die Notwendigkeit weiterer Versorgung besonders aufmerksam zu machen, falls der Verunglückte oder Erkrankte nach der Hilfeleistung nicht ohne Gefahr weiter in der Veranstaltungsstätte verbleiben oder sich nicht ohne Begleitung von dort entfernen kann.
(7) Der Notarzt und der Sanitätsgehilfe dürfen die Veranstaltungsstätte erst verlassen, wenn sie von Besuchern vollständig geräumt ist. Vor dem Verlassen der Veranstaltungsstätte ist dem anwesenden Überwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien hievon persönlich Mitteilung zu machen.
(LGBl. Nr. 10/2013)
(8) Mit Ausnahme von Veranstaltungen im Sinne des Abs. 3 kann das Erfordernis der Anwesenheit eines Notarztes oder eines Sanitätsgehilfen entfallen, wenn Veranstaltungen auf Grund einer Theater-, Varietee- oder Zirkuskonzession oder auf Grund einer rechtswirksam erstatteten Anmeldung von musikalischen Darbietungen (§ 6 Abs. 1 Z 1) in geschlossenen und gemäß § 21 geeigneten Räumen nicht nur fallweise durchgeführt werden sollen. In diesen Fällen hat der Veranstalter bei Vorstellungen für mehr als 500 Teilnehmer die Anwesenheit mindestens eines Inspektionsarztes und die für eine ausreichende Erste-Hilfe- Versorgung der Veranstaltungsteilnehmer erforderliche medizinische Ausstattung sicherzustellen. Unter Inspektionsarzt im Sinne dieses Gesetzes ist ein zur selbständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigter Arzt, ausgenommen Zahnarzt und Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ohne Notarztaus- und fortbildung im Sinne des § 40 Ärztegesetz 1998, zu verstehen. Die in Abs. 4 bis 7 angeführten Bestimmungen über den Notarzt haben auf den Inspektionsarzt sinngemäß Anwendung zu finden.