Dokument-ID: 052597

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Sanitäre Anlagen

(1) Für Besucher der Veranstaltungsstätten sind an leicht erreichbaren Stellen Aborte und Pißorte bereitzuhalten. Bei einem vorgesehenen Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von nicht mehr als 30 Personen muß für die Besucher nur ein Abort zur Verfügung stehen. Beträgt der vorgesehene Fassungsraum mehr als 30 Personen, sind nach Geschlechtern getrennte Aborte und für männliche Besucher auch Pißorte beizustellen. Die Zahl der Aborte und Pißorte muß unter Bedachtnahme auf den Fassungsraum und die Art der Veranstaltungen ausreichen, wobei insbesondere berücksichtigt werden muß, daß die sanitären Anlagen bei gewissen Veranstaltungen (z.B. Theateraufführungen) im wesentlichen nur während kurzer Zeiträume (Pausen) aufgesucht werden. Sanitäre Anlagen müssen jedoch nicht bereitgehalten werden, wenn die Veranstaltung im Freien auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattfindet oder nur im Betrieb von Spielgeräten besteht, ferner dann nicht, wenn bei der Eignungsfeststellung gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes bei pratermäßigen Volksvergnügungsstätten und Ausstellungsanlagen wegen des kurzzeitigen Aufenthaltes von Personen von einer Beistellung sanitärer Anlagen Abstand genommen wird.

(2) Sind nach den Bestimmungen des Abs. 1 nach Geschlechtern getrennte sanitäre Anlagen einzurichten, müssen die Abortanlagen der Frauen von den Abort- und Pißanlagen der Männer räumlich so getrennt sein, daß sie mit eigenen Zugängen ausgestattet sind und keinen unmittelbar anschließenden gemeinsamen Vorraum haben. Alle Abort- und Pißanlagen müssen ausreichend entlüftbar sein und eigene, entlüftbare Vorräume haben. Diese müssen jeweils über eine Waschgelegenheit mit fließendem Wasser verfügen. Die Aborte sind mit Wasserspülungen zu versehen. Die Pißorte sind mit Wasserspülungen oder mit geruchsbindenden Mitteln auszustatten. Dienen Aborte und Pißorte nur solchen Veranstaltungen, die im Freien oder in Zelten stattfinden, müssen sie keine Vorräume haben und brauchen nicht mit Waschgelegenheiten und Wasserspülungen ausgestattet sein.

(3) Wenn es die Tätigkeit der Akteure (Darsteller, Artisten, Sportler usw.) oder der bei den Veranstaltungen sonst beschäftigten Personen erfordert, müssen auch Brause- und Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sein.

(4) Die sanitären Anlagen sind stets rein und benützungsfähig zu halten. Die Aborte und Pißorte müssen nach außen als sanitäre Anlagen erkennbar sein; sind sanitäre Anlagen nach Geschlechtern getrennt, müssen sie auch hinsichtlich dieser verschiedenen Widmung nach außen erkennbar gemacht sein. Die Fenster der Aborte und Pißorte müssen so ausgestaltet sein, daß ein Einblick von außen unmöglich ist. Die Aborte müssen von innen versperrbar oder verriegelbar sein. Diese Sperre muß aber erforderlichenfalls durch den Veranstalter (Geschäftsführer) oder dessen Aufsichtspersonen mittels bereitgehaltenem Steckschlüssel und dergleichen leicht geöffnet werden können. In den Aborten muß jederzeit Toilettepapier zur Verfügung stehen. Die in den Vorräumen befindlichen Waschgelegenheiten müssen mit Seife und einer Gelegenheit zum Trocknen der Hände ausgestattet sein. Werden Papierhandtücher zur Verfügung gestellt, ist für deren hygienisch einwandfreie Beseitigung durch Bereitstellen entsprechender Behälter vorzusorgen.