Dokument-ID: 052606

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Szenische Behelfe und Raumausschmückungen

(1) Auf Bühnen und Podien, in Manegen und Umkleideräumen sowie in allen den Besuchern zugänglichen Räumen müssen die Einrichtungsgegenstände (Möbel, Vorhänge usw.) so beschaffen oder imprägniert sein, daß sie selbst bei einer bis 30 Sekunden dauernden Einwirkung einer brennenden Kerze nicht in Form eines Flammen- oder Glutbrandes weiterbrennen.

(1a) Szenische Behelfe (Dekorationen, Vorhänge, Versatzstücke, Praktikabeln, usw.) und zur Ausschmückung von Räumen verwendete Materialien (Blumendekorationen, Girlanden, wachsgetränkte Blumen usw.) dürfen mit Ausnahme von Möbeln, Requisiten, Teppichen sowie Fenster- und Türvorhängen nur aus nicht brennbaren oder schwer entflammbar gemachten (flammensicher imprägnierten) Stoffen bestehen. Praktikabeln, Dekorationswagen und Holzteile ausgesteifter Dekorationen müssen gehobelt und mit einem geeigneten Mittel unter Zusatz einer Erdfarbe schwer entflammbar gemacht werden. Wenn auf den der Verwendung szenischer Behelfe dienenden Spielflächen (z.B. Bühnen, Podien, Manegen) geraucht oder offenes Licht (Feuer) verwendet wird, dürfen dort auch leicht schmelzbare Gegenstände nicht verwendet werden, leicht entzündbare Gegenstände jedenfalls nur dann, wenn sie gegen Entflammen wirksam geschützt sind. Wird bei der Verwendung szenischer Behelfe zum Abschluß der Spielfläche gegenüber dem Zuschauerraum ein Portal oder ein Ab- schlußvorhang verwendet, so muß das Portal aus nicht brennbarem Material und der Abschlußvorhang wenigstens aus schwer entflammbaren oder durch Flammenschutzmittel schwer entflammbar gemachten, nicht leicht schmelzbaren Stoffen bestehen.

(2) Als schwer entflammbar gemacht gilt ein Material nur dann, wenn es selbst bei länger andauernder Einwirkung von Feuer und Wärme verkohlt, ohne daß dabei Flammen auftreten, das Material nachglimmt und das Feuer weitergetragen wird. Als nicht brennbar gilt ein Material dann, wenn es nicht zur Entflammung gebracht werden kann und auch ohne Flammenbildung nicht verascht. Leicht schmelzbar ist ein Gegenstand dann, wenn er bei einer Temperatur von weniger als 200º Celsius schmilzt.

(3) Szenische Behelfe dürfen außer im Freien nur soweit verwendet werden, als dies bescheidmäßig zugelassen wurde, es sei denn, das Aufsichtsorgan des Magistrates wird durch den Veranstalter über eine darüber hinausgehende Verwendung szenischer Behelfe genau informiert und trifft gegen diese Verwendung keine Anordnung. Nur unter den gleichen Voraussetzungen dürfen (außer im Freien) für szenische Zwecke in geringem Umfang auch offenes Licht (Feuer), Schießpulver, Petroleum, Ligroin, Benzin, sonstige Mineralöle, Spiritus, Zelluloid und andere leicht entzündliche Stoffe verwendet werden, doch muß in diesem Fall über dem Verwendungsort eine von innen stellbare Vorrichtung für eine ausreichend wirksame Lüftung angebracht sein.

(4) Während einer Vorstellung dürfen die hiezu nicht benötigten szenischen Behelfe nur so abgestellt werden, daß Verkehrswege weder verstellt noch unzulässig eingeengt werden. Nach Beendigung der Vorstellung sind sie in einem hiezu geeigneten Raum zu verwahren.